Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrieb
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund
dieser Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder
wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei
allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware
gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und
schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Angaben zum
Liefergegenstand (z.B. technische Daten, Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße Beschreibungen und
Kennzeichnungen, die nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.
Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht
unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
(3) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
(4) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder unkörperlicher
Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der
Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen – der Besteller.
(2) Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Treten an einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei
Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder Lagerkosten), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des
Bestellers vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von uns geltend
gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet
werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu
berücksichtigen.
(4) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis (ohne Abzug) auf Basis der Zahlungsstaffel 30 %
Anzahlung, 40 % nach Abschluss CDR (critical design review), 30 % nach FAI (first article inspection) binnen 10 Tagen nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges
sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind,
haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten
sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der
Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf.
Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§ 5 Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand oder die sonstigen (Werk-/Dienst-)Leistungen bis zu ihrem Ablauf das Werk
verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B.
Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, die Lieferzeit um
die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren
Vorlieferanten zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich
zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer Verschiebung von mehr als einem Monat führen, steht uns auch das Recht zu, vom
Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Besteller mitteilen. Sofern wir von unseren
Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen
entsprechenden Zeitraum. Wir können in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern
sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung um mehr als einen Monat verlängern sollte. Sofern
wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen
Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber sind ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der
Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 6 und des § 9, die keine Umkehr der
Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die
durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme der Waren und Teillieferungen
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches
gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8, 9
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese unser Eigentum. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen
gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt
hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut
werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware
zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist
zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb.
Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu
widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser
Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten).
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen
noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat
der Besteller zu tragen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt
er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen
Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl.
Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt
die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert,
welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem
Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine
laufende Rechnung tritt der Besteller bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem
Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung
an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, unberührt bleibt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen
mit anderen Waren, die nicht uns gehören, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei wird bereits
jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns verwahrt.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der
Besteller verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden
Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
(9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften
geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den
Besteller (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen) wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel unserer Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien
Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der
dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten
entstehen.
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den
Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der
schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 9 ausgeschlossen oder beschränkt.
(3) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach
den §§ 8 oder 9 eine beschränkte Haftung besteht.
Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
(5) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
§ 9 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen des § 8 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe Abs. (8) Satz 2) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt § 9 entsprechend.
(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
§ 10 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.